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Allgemeine Verkaufsbedingungen für Schneidsysteme
der ESAB CUTTING SYSTEMS GmbH

1. Definitionen

In den vorliegenden Bedingungen (außer wenn es der Zusammenhang anders erfordert) haben die nun folgenden Wörter und

Ausdrücke jene Bedeutungen, die ihnen hiermit zugewiesen werden.

"Vertragspreis" bezeichnet die in der Auftragsbestätigung genannte Summe, die der Kunde als Kaufpreis der Anlagen sowie gegebenenfalls für Leistungen und Wartungsdiensten an ESAB zu zahlen hat.

"Vertrag" bezeichnet die (wie auch immer erstellte) Vereinbarung zwischen dem Kunden und ESAB über die Lieferung der Anlagen sowie gegebenenfalls der Erbringung von Leistungen und Wartungsdiensten, einschließlich des Angebots, der Bestellung/des Auftrags, der Auftragsbestätigung, der vorliegenden Bedingungen, der technischen Spezifikationen sowie sämtlicher hier beigefügter Aufzeichnungen.

"Kunde" ist die in der Auftragsbestätigung als Kunde bezeichnete Person.

"Gewährleistungsfrist" hat die durch Bedingung 10.1 zugewiesene Bedeutung.

"Anlagen" sind die Maschinen, Geräte und Materialien, die gemäß dem Vertrag geliefert werden und nicht zu den ESAB Bereitstellungen gehören.

"ESAB Bereitstellungen" bezeichnet sämtliche Werkzeuge, Ausstattungen oder Gegenstände jeglicher Art, die zum Zwecke der Erbringung der Leistungen erforderlich sind und nicht zu den Anlagen bzw. Teilen derselben gehören.

"Höhere Gewalt" sind Umstände, die sich außerhalb der vernünftigen Kontrollsphäre der Parteien befinden, beispielsweise Feuerausbruch, schlechter Witterungsbedingungen, Hochwasser, Erdbeben, Terrorismus, Aufstände, Aufruhr und Wirren, Krieg, Kampfhandlungen, Streiks, Arbeitsniederlegungen, Verzögerungen oder Arbeitskämpfen, Unfällen oder Lieferungsverzögerungen und Materialunterversorgungen.

"Bedingungen" sind diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für die Lieferung der Anlagen und gegebenenfalls die Erbringung von Leistungen und Wartungsdiensten gegenüber dem Kunden.

"Endabnahme" bezeichnen die in der Auftragsbestätigung genannten (oder anderweitig zwischen dem Kunden und ESAB vereinbarten) Endabnahmetests, die hinsichtlich der Anlagen an deren Standort durchzuführen sind.

"Incoterm" bezeichnet die Bedingungen der Internationalen Handelskammer für die Internationale Warenlieferung 2000 (International Chamber of Commerce terms for the International Supply of Goods 2000).

"Wartungsdienste" bezeichnen Reparatur-/Wartungsleistungen, die ESAB dem Kunden gegenüber nach Ablauf sowie während der Gewährleistungsfrist erbringt welche ESAB jedoch nicht im Rahmen der Gewährleistung zu erbringen hat.

"Auftrag" bezeichnet die förmliche Bestellung, die ESAB vom Kunden erhält.

"Auftragsbestätigung" ist die schriftliche Auftragsbestätigung von ESAB, unter Einschluss etwaiger Änderungen oder Ergänzungen des Angebots, welches zwischen dem Kunden und der ESAB vereinbart wurde.

"Projektleiter" ist die Person, die vom Kunden zu Vertragszwecken zum Haupttechniker ernannt wurde.

"Leistungen" sind die durch ESAB in Übereinstimmung mit dem Angebot zu verrichtenden Arbeiten, die auch Installationen, Prüfungen und Inbetriebnahme der Anlagen umfassen können.

"Standort" bezeichnet den tatsächlichen Ort, an dem ESAB die Leistungen zu erbringen hat.

"Spezifikationen" sind die in der Auftragsbestätigung dargelegten technischen Spezifikationen zu den Anlagen.

"Unterlieferant" ist jene (von ESAB verschiedene) Person, die von ESAB hinsichtlich eines Vertragsteils zum Unterlieferanten bestellt wurde.

"Angebot" bezeichnet das Preisangebot von ESAB für die Lieferung der Anlagen und/oder Erbringung von Leistungen und/oder Wartungsdiensten an den Kunden.

 


2. Anwendbarkeit

2.1 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die von ESAB im Zusammenhang mit der Lieferung der Anlagen, der Erbringung der Leistungen und Wartungsdienste abgeschlossen werden. Die Kundenanweisung oder eine Bestellung gemäß einem Angebot gilt als uneingeschränkte Annahme dieser Bedingungen.

2.2 Der Vertrag enthält die Gesamtvereinbarung der Parteien in Bezug auf den Hauptgegenstand des Vertrages. Keine Darstellung, welche vorgibt, durch ESAB oder im Auftrag von ESAB im Zusammenhang mit den Anlagen und/oder Leistungen und/oder Wartungsdiensten errichtet worden zu sein, ist für ESAB bindend oder wird in dieser Hinsicht zur Vertragsbedingung. Für den Fall, dass sich der Kunde auf jegliche, von ESAB bzw. im Auftrag von ESAB errichtete Darstellungen verlassen möchte, hat der Kunde in dieser Hinsicht mit ESAB eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zu treffen.

2.3 Diese Bedingungen haben Vorrang vor allen sonstigen Bedingungen und Konditionen (Geschäftsbedingungen - gleichwohl, ob jene mit diesen Bedingungen im Einklang stehen oder nicht), die im Schriftverkehr, in den Unterlagen oder andernorts enthalten oder angeführt sind oder auf die Bezug genommen wurde bzw. aufgrund des Handelsbrauchs, der Usance oder der Handelssitte stillschweigend gelten. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Angebot, dem Auftrag, der Auftragsbestätigung und den vorliegenden Bedingungen gilt die Auftragsbestätigung vorrangig vor dem Angebot, das Angebot vorrangig vor den vorliegenden Bedingungen und die vorliegenden Bedingungen vorrangig vor dem Auftrag.

2.4 Sofern in diesen Bestimmungen nichts anderes dargelegt ist, sind Änderungen des Vertrages nur gültig, wenn sie von den Parteien in Schriftform vereinbart werden.


3. Angebote

3.1 Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

3.2 Die Auftragsbestätigung sowie nachfolgende Ergänzungen oder Änderungen unterliegen der schriftlichen Bestätigung durch ESAB und dürfen auf keine andere Art und Weise als genehmigt betrachtet werden, bis ESAB die Anlagen liefert und/oder die Leistungen, und zwar nur im Rahmen hiervon, erbringt.


4. Vertraulichkeits/Geheimhaltung

4.1 Die Parteien haben die Einzelheiten des Vertrages sowie sämtliche diesbezüglich zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich zu behandeln bzw. geheim zu halten und dürfen diese ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei weder gänzlich noch teilweise veröffentlichen oder offen legen (es sei denn insofern als es die Vertragszwecke erfordern), vorausgesetzt, dass keine der in dieser Bedingung enthaltenen Bestimmungen die Veröffentlichung oder Offenlegung solcher Informationen untersagt, die nicht durch Verstöße gegen diese Bedingungen an die Öffentlichkeit gelangten.


5. Technische Einzelheiten und Dokumente

5.1 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird, so gilt als beschlossen, dass die Qualität der Anlagen in den technischen Spezifikationen darzulegen ist. Sämtliche in den technischen Spezifikationen enthaltenen Angaben zu Gewichten und Abmessungen gelten nur als Richtwerte und unterliegen den in der Maschinenbaubranche handelsüblichen Toleranzabweichungen.

5.2
Die Eigenschaften von Mustern oder Proben der Anlagen, die von ESAB zur Verfügung gestellt werden, beschreiben nicht die Qualität der nachfolgenden Lieferungen der ESAB.

5.3 Informationen oder technische Ratschläge von ESAB in Bezug auf die Anlagen, einschließlich der in den Betriebsund Wartungsanleitungen enthaltenen Informationen, werden nach bestem Wissen und Gewissen von ESAB erteilt.

5.4 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ESAB darf der Kunde die technischen Spezifikationen oder sonstigen technischen Unterlagen, die ihm von ESAB zur Verfügung gestellt wurden, Dritten nicht preisgeben und er muss diese Unterlagen ESAB auf deren Aufforderung hin unverzüglich zurückgeben.


6. Pflichten von ESAB

6.1 ESAB hat die Anlagen und/oder Leistungen und/oder Wartungsdienste gemäß der Auftragsbestätigung zu liefern bzw. zu erbringen.

6.2 Der Kunde ist für die Sicherstellung verantwortlich, dass die Bauart der Anlagen mit den entsprechenden Kundenvorgaben übereinstimmt. ESAB leistet keine Gewähr, dass die Anlagen oder die Einbindung derselben in größere Projekte den Kundenerfordernissen gerecht werden.

6.3
Sämtliche Aufzeichnungen, Muster, Modelle oder Informationen (einschließlich der Berechnungen), die von ESAB an den Kunden gesandt werden, gelten als vom Kunden genehmigt, wenn ESAB einen Kundenauftrag erhält, es sei denn, der Kunde setzt ESAB vor der Übermittlung der Auftragsbestätigung von seiner etwaigen Missbilligung in Kenntnis.

6.4 ESAB wird dem Kunden solche Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie Aufzeichnungen zu den Anlagen liefern, wie ESAB diese für nötig hält. Diese müssen jene Einzelheiten enthalten, die es dem Kunden ermöglichen, die Anlagen zu betreiben.


7. Pflichten des Kunden

7.1 Falls die Auftragsbestätigung eine Installation oder Prüfung vor Ort durch ESAB vorsieht, hat der Kunde nach entsprechender vorangehender Ankündigung von ESAB den Zutritt zum Standort während der gewöhnlichen Geschäftszeiten zu ermöglichen, um die Installation und Prüfung der Anlagen vor Ort durchführen zu können.

7.2
Der Kunde hat vor dem festgelegten Liefertermin für die Aushändigung der Anlagen vor Ort sämtliche Genehmigungen, Wegerechte und Zustimmungen im Zusammenhang mit den Vorschriften und Verordnungen der Behörden einzuholen, die für die Erbringung der Leistungen und Wartungsdienste vor Ort gelten, notwendig und erforderlich sind.

7.3 Der Kunde hat sämtliche Einfuhr Genehmigungen bzw. Lizenzen hinsichtlich sämtlicher Teile der Anlagen binnen angemessener Frist, unter Berücksichtigung der Lieferzeit der Anlagen gemäß der Auftragsbestätigung einzuholen. Sollte der Kunde dies unterlassen, so hat der Kunde ESAB sämtliche Zölle und Importabgaben zurück zu erstatten, die im Zuge der Einfuhr der Anlagen in das Bestimmungsland der Lieferung anfallen. Für den Fall, dass es der Kunde versäumt, solche Einfuhrgenehmigungen oder Lizenzen einzuholen, werden die ESAB entstandenen Zusatzkosten folglich dem Vertragspreis hinzugerechnet.

7.4 Falls der Vertrag die Erbringung von Leistungen und/oder Wartungsdiensten vor Ort vorsieht, so hat der Kunde kostenlose Unterstützung anzubieten, die für die effektive Umsetzung der Leistungen und/oder Wartungsdienste erforderlich ist, hierzu gehören auch das Ergreifen von Sondermaßnahmen zum Schutze von Personen und Sachen vor Ort. Der Montageleiter der ESAB muss über sämtliche bestehende Sondersicherheitsvorschriften vor Ort in Kenntnis gesetzt werden und er muss der ESAB alle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften von Seiten seiner Mitarbeiter anzeigen.

7.5
Der Kunde hat auf eigene Kosten gewisse technische Unterstützungen zu bieten, insbesondere:

 

7.5.1 Bereitstellung von erforderlichen und entsprechenden Hilfskräften in jener Zahl, die für die Erbringung der Leistungen innerhalb der Frist nötig ist; die Hilfskräfte müssen den Anweisungen des Montageleiters der ESAB Folge leisten. ESAB haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen der Hilfskräfte die entgegen den Anweisungen des Montageleiters sind;

7.5.2 Durchführung aller nötigen Vorarbeiten gemäß der Auftragsbestätigung, damit ESAB die Leistungen oder die Wartungsdienste erbringen kann;

7.5.3 Bereitstellung der erforderlichen Geräte und Werkzeuge sowie der nötigen Materialien und Betriebsstoffe/Verbrauchsmaterialien;

7.5.4 Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Strom, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse;

7.5.5 Bereitstellung der erforderlichen trockenen und abschließbaren Räumlichkeiten für die Lagerung der Anlagen der ESAB;

7.5.6 gegebenenfalls sind die Anlagen an den Erfüllungsort zu befördern, der Montageort sowie die Materialien sind vor Verlusten oder Beschädigungen zu bewahren, außerdem muss der Montageort sauber gehalten werden; und

7.5.7 Bereitstellung geeigneter und angemessener Sozial- und Arbeitsräume (mit Heizung, Beleuchtung, Waschmöglichkeiten und sanitären Einrichtungen) sowie erster Hilfe für die Mitarbeiter der ESAB.

7.6 Der Kunde hat ESAB die nötige technische Unterstützung zu bieten, um sicherzustellen, dass unmittelbar nach dem Eintreffen der Montagemitarbeiter von ESAB mit der Erbringung der Leistungen begonnen wird und diese Leistungen ohne Verzögerungen bis zum Zeitpunkt der Endabnahme durch den Kunden durchgeführt werden können. Sollte der Kunde besondere Pläne oder Anleitungen von ESAB benötigen, so stellt ESAB diese dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.

7.7
Sollte der Kunde seine Pflichten gemäß dieser Bedingung 7 nicht erfüllen, hat ESAB das Recht, jedoch nicht die Pflicht, die Kundenpflichten gemäß dem Vertrag auf Kosten des Kunden selbst zu übernehmen.

7.8 Für den Fall, dass der Kunde seine allgemeinen Pflichten gemäß dieser Bedingung 7 verletzt, werden die ESAB entstandenen Zusatzkosten dem Vertragspreis hinzugerechnet.

7.9 Falls die Leistungen oder Wartungsdienste außerhalb des Niederlassungslandes der ESAB durchgeführt werden müssen, hat der Kunde ESAB entsprechend zu unterstützen, um die geltenden Gesetze, Vorschriften, Bescheide oder Verordnungen der lokalen und nationalen Behörden eben jenes Landes zu erfüllen und einzuhalten, in dem die Leistungen oder Wartungsdienste zu erbringen sind oder die sich auf die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der ESAB auswirken können. Zur Vermeidung jeglicher Zweifel, der Kunde ist für die Übereinstimmung der Anlagen mit allen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

7.10 Der Kunde ist für Fehler, Unterlassungen oder Abweichungen, die in den seinerseits bereitgestellten Aufzeichnungen und Informationen enthalten sind, verantwortlich. Der Kunde hat sämtliche Änderungen oder Nachbesserungsarbeiten, die aufgrund solcher Fehler, Unterlassungen oder Abweichungen erforderlich sind, auf eigene Kosten durchzuführen.

7.11 Der Kunde ist für die Sicherheit der ESAB-Mitarbeiter vor Ort verantwortlich.


8. Prüfungen im Zuge bzw. vor der Lieferung

8.1 ESAB führt vor der Lieferung der Anlagen sämtliche Prüfungen und Kontrollen gemäß der technischen Spezifikation durch.

8.2 Die Anlagen müssen in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Incoterms geliefert werden, die in der Auftragsbestätigung genannt sind. Sollte der Erfüllungsort der Lieferung in der Auftragsbestätigung nicht genannt sein, so wird angenommen, dass dies ab Werk Karben, Deutschland, ist (Incoterm 2000). ESAB hat das Recht, die Anlagen in Teillieferungen zu senden und kann dementsprechende Teilrechnungen ausstellen. Die vereinbarten Lieferzeiten der Anlagen beginnen an dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt und keinesfalls vor der ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger Kundenpflichten im Vorfeld der Lieferung. Die Einhaltung der Lieferfrist ist nicht von wesentlicher Bedeutung.

8.3
Sollte ESAB aufgrund von Verzögerungen oder Fehlern seitens des Kunden oder aus anderen Gründen, die der Kunde oder irgendein anderer Lieferant, der vom Kunden beauftragt wurde, zu verantworten hat, verhindert sein, entweder:

 

8.3.1 die versandbereiten Anlagen zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferzeitpunkt an den Erfüllungsort zu liefern; oder

8.3.1 die Leistungen vor Ort zu erbringen, so ist davon auszugehen, dass der Kunde entsprechende Anweisungen zur Unterbrechung des Leistungs- oder Wartungsdienstverlaufs erteilt hat, und zwar insofern, als der Fortschritt der Leistungen von der Lieferung der Anlagen bzw. der Erbringung der Leistungen oder Wartungsdienste abhängt.
Die bei ESAB im Zusammenhang mit der Lagerung der Anlagen während der Dauer der Aussetzung der Leistungen entstandenen Zusatzkosten sind dem Vertragspreis hinzuzurechnen. Der Mindestbetrag beläuft sich auf 1% des Wertes der entsprechenden Anlagen und gegebenenfalls der Leistungen pro Monat. Bestehende Zahlungspflichten bleiben unverändert.

8.4 ESAB hat Anspruch auf Zahlung aller offenen Beträge hinsichtlich der Anlagen oder Leistungen, deren Bearbeitung bzw. Lieferung für mehr als 30 Tage unterbrochen wurde. ESAB hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlungen gemäß dieser Bedingung 8, falls die Unterbrechung der Lieferung der Anlagen und/oder der Erbringung der Leistungen und/oder der Wartungsdienste aus Leistungsstörungsgründen nötig wird, die von ESAB zu vertreten sind.

8.5 Sollte die vorübergehende Aussetzung bzw. Unterbrechung der Lieferung der Anlagen und/oder der Erbringung der Leistungen und/oder Wartungsdienste gemäß Bedingung 8.4 über 60 Tage fortdauern, so hat ESAB das Recht, nach entsprechender Benachrichtigung des Kunden den Vertrag zu beenden. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden die aufgrund dieser Vertragsbeendigung entstehen.

8.6 Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Abnahme der Lieferungen der ESAB lediglich aufgrund des Vorliegens geringfügiger Mängel oder geringfügiger Qualitätsabweichungen zu verweigern.


9. Endabnahme

9.1 Die Parteien werden das Datum vereinbaren, an dem die Endabnahme stattfinden soll. Sollte diese Endabnahme seitens des Kunden in unangemessener Weise verzögert werden, so hat ESAB das Recht, den Kunden zu benachrichtigen und diesen aufzufordern, diese Endabnahme binnen sieben Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung durchzuführen. Die Parteien werden die Endabnahme an jenen Tagen innerhalb dieser genannten siebentägigen Frist vornehmen, die von ESAB festgesetzt werden kann.

9.2
Sollten die Anlage oder Teile hiervon diese Endabnahme nicht erfolgreich bestehen, so müssen diese sobald als möglich im Anschluss daran wiederholt werden.

9.3 Für den Fall, dass die Anlagen diese Endabnahme erfolgreich bestanden haben und diese Prüfungen letztlich abgeschlossen sind (mit Ausnahme geringfügiger Fälle, die sich nicht auf die Verwendung der Anlagen und abgeschlossen gelten (“Endabnahmedatum”). Es gilt, dass der Kunde die Anlagen an diesem bescheinigten Tagauswirken), so wird der Projektleiter eine Bescheinigung an ESAB ausstellen, die den Formerfordernissen des Anhangs entsprechen muss (“Abnahmebescheinigung”). Der Projektleiter muss in dieser Endabnahmebescheinigung das Datum anführen, an dem die Anlagen die Endabnahmeprüfung erfolgreich bestanden haben und somit als vollständig übernommen hat. Zur Vermeidung jeglicher Zweifel, sollte es der Kunde unterlassen, die Abnahmebescheinigung an ESAB zu übermitteln, gilt das Endabnahmedatum der Anlagen als Tag des erfolgreichen Bestehens der Endabnahme.

9.4
Falls die Parteien aufgrund einer Handlung oder Unterlassung seitens des Kunden oder eines Lieferanten, der vom Kunden beauftragt wurde, an der Durchführung der Endabnahme innerhalb der Frist von einem Monat nach der Lieferung der Anlagen gehindert werden, oder der Kunde die Anlagen bereits in Betrieb nimmt und nutzt, bevor die Endabnahme durchgeführt wurde, so gelten die Anlagen als abgenommen und der Projektleiter muss auf Antrag von ESAB eine entsprechende Abnahmebescheinigung ausstellen.


10. Gewährleistung

10.1 In diesen Bedingungen bezeichnet der Ausdruck “Gewährleistungsfrist” einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Endabnahmedatum, jedoch längstens einen Zeitraum von 18 Monaten nach Lieferung, bzw. einen entsprechend in der Auftragsbestätigung angeführten anderen Zeitraum. Die Gewährleistungsfrist gilt in Bezug auf Anlagen, Ersatzteile und Zubehör. Im Fall eines Mangels an Ersatzteilen und Zubehör bleibt die Gewährleistungsfrist in Bezug auf die Anlagen als Ganzes unberührt.

10.2
ESAB haftet auf eigene Kosten für die Durchführung von Reparaturarbeiten oder die Behebung von Mängeln oder Schäden an Teilen der Anlagen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist zu Tage treten oder entstehen können, und die entweder entstehen infolge:

 

10.2.1 fehlerhafter Materialien oder Bearbeitungen der ESAB; oder

10.2.2 Nichterfüllung der technischen Spezifikationen der Anlagen. Im Falle des Austauschs von fehlerhaften Anlagen oder Teilen hiervon hat der Kunde ESAB ausreichende Zeit zur Behebung des Mangels zu gewähren. Die Ersatzteile oder -anlagen müssen an denselben Ort geliefert werden, an den ursprünglich auch die mangelhaften Anlagen geliefert wurden.

10.3 Die Bestimmungen der Bedingung 10.2 gelten nicht in Bezug auf solche Mängel, die infolge der natürlichen Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder Wartung seitens des Kunden oder eines Dritten, unangemessener oder untauglicher Nutzung, unrichtiger Bedienung, Installation oder Handhabung, falscher oder sorgloser Behandlung, unsachgemäßer Wartung, Verwendung ungeeignetem Equipment oder Hilfsmaterialien, Nichtverwendung von Original ESAB Ersatz- und Verschleißteile, nachteiliger Umwelt bedingter Umstände entstehen, deren sich ESAB nicht bewusst war, oder infolge chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse und Veränderungen der Anlagen, die ohne Genehmigung von ESAB durchgeführt werden.

10.4
Die Gewährleistungsfrist kann um einen Zeitraum erweitert werden, der jenem Zeitraum entspricht, in dem die Anlagen (oder Teile davon, die gemäß dieser Bedingung fehler- oder schadhaft sind) aufgrund dieses Mangels oder Schadens nicht benutzt werden konnten.

10.5 ESAB kann sämtliche fehler- oder schadhaften Teile der Anlagen vom Erfüllungsort entfernen, sollte die Art des Mangels oder Schadens eine rasche Reparatur vor Ort nicht zulassen.

10.6 ESAB muss auf schriftlichen Antrag des Kunden unter den Anweisungen des Projektleiters den Grund für diese Fehler ausfindig machen. Sollte es sich hierbei nicht um Fehler handeln, für deren Behebung die ESAB gemäß Bedingung 10.2 verantwortlich ist, so hat der Kunde die Kosten der von der ESAB im Rahmen der Fehlersuche durchgeführten Arbeiten zu tragen und diese Kosten sind dem Vertragspreis hinzuzurechnen.

10.7
Sollten die Anlagen nicht von ESAB hergestellt worden sein, gleichwohl ob diese einen Teil der von der ESAB gelieferten Anlagen darstellen oder bilden, richtet sich der Ausschluss und die Begrenzung der Haftung der ESAB für Schäden nach den Bestimmungen in Bedingung 14. Die ESAB wird sich jedoch in vernünftigem Maße nach Kräften bemühen, um sicherzustellen, dass sämtliche, der ESAB bezüglich der Anlagen zur Verfügung stehenden und erbrachten Vorteile/Zuwendungen dem Kunden verschafft werden.

10.8
Nachdem die ESAB die Fehler der Anlagen behoben hat, behält sich die ESAB das uneingeschränkte Eigentumsrecht an diesen Ersatzteilen vor, insofern als die ESAB das volle Eigentumsrecht an den ersetzten Teilen hatte.


11. ESAB Bereitstellungen

11.1 Es ist davon auszugehen, dass sämtliche ESAB Bereitstellungen, die an den Erfüllungsort gebracht werden, ausschließlich dem Zwecke der Erbringung der Leistungen oder Wartungsdienste dienen. Der Kunde haftet für Verluste und Beschädigungen sämtlicher ESAB Bereitstellungen, die sich auf sonstige, nicht durch ESAB oder deren Gehilfen verschuldete Art und Weise ereignen können.


12. Preise und Zahlung

12.1 Wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, zahlt der Kunde den Vertragspreis in Übereinstimmung mit der vorliegenden Bedingung 12 an ESAB. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden die Preise von ESAB ab Werk, Karben, Deutschland, (Incoterms 2000) exklusive Verpackungs-, Verladungs-, Montage- und Versandkosten erstellt, die insgesamt zusätzlich vom Kunden an ESAB zu zahlen sind, falls ESAB dem Kunden vertragliche Leistungen erbringt. Gegebenenfalls kann ESAB dem Preis der Anlagen, Leistungen und Wartungsdienste einen Betrag hinzurechnen, der den Steuern, Abgaben oder ähnlichen Kosten/Gebühren entspricht, die zu gegebener Zeit für die Verkäufe von Anlagen, die Erbringung von Leistungen und Wartungsdiensten erhoben werden, und der Kunde hat diesen Betrag zu zahlen.

12.2 Falls die Kosten von ESAB im Zuge der Erfüllung der vertraglichen Pflichten aufgrund des Inkrafttretens von Gesetzen, Bescheiden, Vorschriften oder Verordnungen, die nach dem Tage der Angebotslegung Geltung entfalten und sich auf die Erfüllung der vertraglichen Pflichten von ESAB auswirken, steigen, kann ein derartiger erhöhter Betrag gegebenenfalls dem Vertragspreis hinzugerechnet werden, und Änderungen der Herstellungs- und Vertragsumsetzungskosten, Frachtkosten, Zöllen, Steuern und sonstigen Preiserhöhungen, die außerhalb der Kontrollsphäre der ESAB liegen und sich zwischen dem Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt der Lieferung ereignen, berechtigen die ESAB zur entsprechenden Anpassung des Vertragspreises.

12.3
Die Aufrechnung sowie die Ausübung eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegen ESAB ist nur zulässig mit fälligen von ESAB anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

12.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnung wie folgt, im übrigen bei Zugang fällig:

 

12.4.1 im Falle der Lieferung von Anlagen und der Erbringung von Leistungen einschließlich Zubehör:

·

30% bei Erhalt der Auftragsbestätigung von ESAB;

·

60% vor Auslieferung bei Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden; und

·

10% innerhalb von 30 Tagen nach Datum der Abschlussrechnung, welche gestellt wird, an dem früher eintretenden Ereignis von entweder:
(a) dem Endabnahmedatum; oder
(b) dem Ablauf von 90 Tagen nach Versand der Anlagen durch die ESAB,


12.4.2 im Falle der Lieferung von Anlagenbestandteilen, Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterialien und sonstigen Kleingeräten:

·

binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto auf den reinen Warenwert, oder

·

binnen 30 Tage nach Rechnungsdatum netto.


12.4.3 im Falle von Wartungsdiensten:

·

nach Abschluss der Wartung binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum.

12.5 Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und ohneBeeinträchtigung eines bestehenden Eigentumsvorbehalt
akzeptiert.

12.6 Zur Vermeidung jeglicher Zweifel müssen sämtliche, vom Kunden an ESAB zu sendende Akkreditive unwiderruflich sowie von einer Bank bestätigt sein, die von ESAB schriftlich anerkannt wurde.

12.7 Zahlungen dürfen wegen geringfügiger Mängel, die sich auf die Benutzung der Anlagen nicht auswirken, nicht zurückbehalten werden.

12.8 Im Falle eines Zahlungsverzugs gemäß dieser Bedingung 12 ist ESAB berechtigt, Verzugszinsen hinsichtlich des offenen Betrages für die Dauer des Verzugs in Rechnung zu stellen. Die jährlichen Verzugszinsen liegen bei vier Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, der von Zeit zu Zeit angepasst werden kann. Nach Wahl von ESAB werden alle geschuldeten Beträge, die der Kunde an ESAB zu zahlen hat, sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen im Rückstand ist.

12.9 Falls der Kunde seine vertraglichen Zahlungspflichten nicht erfüllt, ist ESAB berechtigt:

 

12.9.1 die Arbeit bis zur Behebung des Zahlungsverzugs einzustellen, wobei die seitens ESAB infolge der Arbeitsunterbrechung sowie der anschließenden Wiederaufnahme der Arbeit entstandenen Zusatzkosten dem Vertragspreis hinzuzurechnen sind; und/oder

12.9.2 den Vertrag unverzüglich nach schriftlicher Benachrichtigung des Kunden zu beenden, und zwar gleichwohl, ob ESAB zuvor die Arbeiten gemäß vorstehender Bedingung 12.8.1 eingestellt hat oder nicht; und/oder

12.9.3 die Zahlung aller künftigen Lieferungen von Anlagen und/oder Leistungen vom Kunden im Voraus zu verlangen.

12.10 Für den Fall, dass ESAB von Umständen erfährt, die auf eine bereits erfolgte oder bevorstehende Verschlechterung der Kreditwürdigkeit (Bonität) des Kunden aus welchen Gründen auch immer hindeuten, hat der Kunde auf Antrag von ESAB eine solche Sicherheit zu leisten, die ESAB hinsichtlich der Haftung für ausstehende Zahlungen des Kunden für notwendig erachtet. Übersteigt der Wert der Sicherungen die ausstehenden Zahlungen um mehr als 20%, ist ESAB insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet. Falls der Kunde binnen 10 Tagen nach der Aufforderung durch ESAB keine hinreichende Sicherheit zur Verfügung stellt, ist ESAB berechtigt, den Vertrag (im ganzen oder teilweise) unverzüglich durch schriftliche Benachrichtigung des Kunden zu beenden.


13. Geistiges Eigentum

13.1 Hinsichtlich sämtlicher Beschreibungen/technischer Daten, die von ESAB für den Kunden auf der Grundlage der Kundenvorgaben erstellt wurden, verfügt ESAB über alle geistigen Eigentumsrechte, die sich auf diese Beschreibungen/technischen Daten sowie sonstigen technischen Unterlagen beziehen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden.

13.2 Der Kunde hat ESAB bezüglich aller Anlagen oder Teile hiervon, die auf der Grundlage der Kundenspezifikationen hergestellt wurden, gegen sämtliche Klagen, Forderungen, Ansprüche, Kosten, Gebühren und Auslagen schadlos zu halten, die aufgrund von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Patentrechte, eingetragene Geschmacksmuster, nicht eingetragene Rechte an Geschmacksmustern, Urheberrechte, Schutzmarken oder Handelsnamen entstanden sind oder sich aufgrund der vertraglichen Pflichtenerfüllung von ESAB ergeben haben.

13.3 Für den Fall des Erhebens von Ansprüchen oder des Einbringens oder Androhens von Klagen unter Berufung auf Verstöße gegen irgendwelche Rechte Dritter, hat der Kunde ESAB unverzüglich nach Kenntnisnahme von diesen Klagen zu verständigen, wobei ESAB in einem solchen Fall die Kontrolle über diese entsprechenden Verfahren übernimmt und hinsichtlich dieser Forderungen führt, die Art und Weise der Führung dieser Verfahren von ESAB bestimmt wird und der Kunde ESAB diesbezüglich in erforderlichem Ausmaß unterstützt.


14. Haftungsbeschränkung

14.1 In allen Fällen, in denen eine Vertragsverletzung festgestellt oder behauptet wird, ist die Partei verpflichtet, alle nötigen Maßnahmen zu treffen, um die entstandenen Schäden zu mindern.

14.2 Vorbehaltlich der Bestimmungen in den nachfolgenden Bedingungen 14.3 – 14.10 haftet ESAB, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ESAB, ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten verursacht wurden.

14.3 Für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten sonstiger Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.

14.4 Der typische, vorhersehbare Schaden mit dessen Entstehung im Rahmen eines Vertrages gerechnet werden muss, übersteigt in keinem Fall den Vertragspreis.

14.5 Für Schäden, die durch ESAB, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig schuldhaft verursacht wurden, haftet ESAB nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht gilt die Haftungsbeschränkung nach Bedingung 14.3 dieser Haftungsregelung.

14.6 ESAB übernimmt keine Garantie und kein Beschaffungsrisiko, es sei denn, ESAB hat im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich eine als solche bezeichnete Garantie und/oder ein als solches bezeichnetes Beschaffungsrisiko übernommen.

14.7 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ESAB, ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten und bei Vorsatz sonstiger Erfüllungsgehilfen sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten anstelle der Gewährleistungsfrist die gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung von Mängelansprüchen.

14.8
Soweit die Haftung von ESAB gemäß der Bedingung 14.3 begrenzt ist, haftet ESAB dem Kunden gegenüber bei Freistellung von einer Haftung oder aufgrund irgendeiner Verletzung des Vertrages oder einer gesetzlichen Pflicht oder aus unerlaubter Handlung (auch in Fällen der Fahrlässigkeit) nicht für entgangene Gewinne, entgangene Nutzung, Produktionsausfall, entgangene Vertragsabschlüsse (in allen Fällen, mittelbar oder unmittelbar) oder für finanzielle oder wirtschaftliche Verluste, mittelbare Schäden oder Folgeschäden jeglicher Art, die der Kunde erleiden könnte.

14.9 Soweit die Haftung von ESAB gemäß der Bedingung 14.3 begrenzt ist haftet ESAB dem Kunden gegenüber ebenfalls nicht hinsichtlich oder infolge von Verlusten oder Beschädigungen des Kundenvermögens, die sich nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ereignen.

14.10 Soweit nach den vorstehenden Bedingungen 14.2 – 14.9, die Haftung von ESAB ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch zugunsten der Mitarbeiter von ESAB für den Fall der direkten Inanspruchnahme der Mitarbeiter von ESAB durch den Kunden.

14.11 Die vorgenannten Ausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für eine eventuelle Haftung von ESAB für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


15. Höhere Gewalt

15.1 Falls eine Partei an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aufgrund höherer Gewalt gehindert oder in Verzug sein sollte, so hat sie die andere Partei von den Umständen der höheren Gewalt sowie von den Pflichten, an deren Erfüllung sie folglich gehindert bzw. mit welchen sie in Verzug ist, in Kenntnis zu setzen, und die Partei ist somit nach dieser Mitteilung von der Erfüllung bzw. der zeitgerechten Erfüllung ihrer Pflichten während der Dauer dieser Hinderungs- oder Verzugsursachen den Umständen entsprechend befreit.

15.2
ESAB hat Anspruch auf Zahlung:

 

15.2.1 der Material- oder Warenkosten, welche vernünftigerweise für die Anlagen und/oder Leistungen und/oder Wartungsdienste oder zur Verwendung in Verbindung mit den Anlagen und/oder Leistungen und/oder Wartungsdiensten bestellt und an ESAB geliefert wurden oder hinsichtlich welcher ESAB rechtlich verpflichtet ist, die Lieferung entgegenzunehmen. Solche Materialien oder Waren gehen nach Zahlung durch den Kunden in das Eigentum des Kunden über. Der Kunde hat das Recht, diesbezügliche Zahlungen zurückzuhalten, bis diese Materialien oder Waren an ihn geliefert werden; und

15.2.2 der Kosten aller sonstigen Aufwendungen, die ESAB den Umständen entsprechend vernünftigerweise in der Erwartung entstanden sind, dass die gesamte Lieferung/Erbringung der Anlagen sowie gegebenenfalls auch der Leistungen und Wartungsdienste abgeschlossen werde.


16. Gefahrenübergang

16.1 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, geht die Gefahr hinsichtlich der Anlagen bei Versand in Übereinstimmung mit den entsprechenden Incoterms auf den Kunden über.

16.2
Falls die Lieferung der Anlagen aufgrund von Umständen verzögert oder unterbrochen wird, die sich außerhalb der Kontrollsphäre von ESAB befinden, geht die Gefahr hinsichtlich der Anlagen am Tage der Bekanntgabe der Versandbereitschaft auf den Kunden über. ESAB trifft lediglich Vorsorge für die Versicherung zugunsten des Kunden hinsichtlich des Zeitraums nach dem Gefahrenübergang, wenn ESAB schriftlich ausdrücklich darum ersucht wird - und dies erfolgt ausschließlich auf Kosten des Kunden.


17. Eigentumsvorbehalt

17.1 Das Eigentum an den Anlagen, die gemäß einem Vertrag geliefert werden, geht von ESAB auf den Kunden über, nachdem der Kunde den Vertragspreis (zuzüglich angefallener Zinsen) vollständig bezahlt hat. Der Kunde hat vom Zeitpunkt der Lieferung bis zum Übergang des Eigentums (auf den Kunden) die Anlagen auf eigene Kosten zu warten und diese gemäß der nachstehenden Bedingung 18 zu versichern. Bis zum Eingang der vollständigen Zahlung der Anlagen bei ESAB hat der Kunde die Anlagen so zu verwahren, dass diese als Eigentum von ESAB eindeutig erkannt werden können.

17.2
Das Besitzrecht des Kunden an den Anlagen im Namen von ESAB geht dann verloren, wenn der Kunde irgendetwas tut oder unterlässt, was die Bestellung eines Konkursverwalters, Liquidators, Vermögensverwalters oder sonstigen Insolvenzverwalters in Bezug auf das Unternehmen des Kunden erforderlich machen würde und dieser das Recht hätte, sich des Vermögens des Kunden zu bemächtigen oder sonstigen Personen das Recht geben würde, einen Antrag auf Liquidation zu stellen. Der Kunde muss ESAB im Falle des Vorliegens derartiger Umstände oder wenn er der Meinung ist, dass solche Umstände vermutlich eintreten werden, benachrichtigen.

17.3
Der Kunde erteilt ESAB eine unwiderrufliche Erlaubnis, jederzeit sämtliche Fahrzeuge oder Räumlichkeiten, die im Eigentum des Kunden stehen oder von ihm bewohnt werden (oder sich im Kundenbesitz befinden), zum Zwecke der Entfernung jener Anlagen zu betreten, hinsichtlich welcher das Eigentumsrecht von ESAB nicht auf den Kunden übergegangen ist. ESAB haftet nicht für Schadenersatzforderungen, die hinsichtlich dieser Fahrzeuge oder Räumlichkeiten im Zuge der Entfernung der Anlagen entstanden sind, und der Kunde leistet ESAB für diese Schadenersatzforderungen entsprechenden Ersatz in einer Höhe, die den praktisch unvermeidbaren Schaden deckt.

17.4
Sollten die Anlagen an Grundstücken oder Gebäuden angebracht bzw. befestigt werden oder worden sein, so hat der Kunde sicherzustellen, dass diese ohne Sachbeschädigungen von diesen Grundstücken oder Gebäuden wieder entfernt werden können und er hat alle erforderlichen Maßnahmen zu hinsichtlich sämtlicher Verluste, Schäden oder Pflichten schadlosergreifen, um zu verhindern, dass das Eigentumsrecht an den Anlagen auf den Eigentümer dieses Grundstücks und/oder Gebäudes übergeht. Der Kunde hat die Reparatur sowie die Behebung von Schäden zu garantieren, die aufgrund dieser Befestigung der Anlagen oder deren Entfernung vom Grundstück oder Gebäude an denselben entstanden sind, und er hat ESAB zu halten, die ESAB möglicherweise entstehen können bzw. die ESAB infolge dieser Befestigung/Montage oder Entfernung erleiden könnte.

17.5
Die Bestimmungen dieser Bedingung 17 wirken sich nicht auf die Möglichkeit/Fähigkeit des Kunden aus, die Anlagen im Zuge seines üblichen Geschäftsverlaufs zu verkaufen.


18. Versicherung

18.1 Der Kunde hat die Anlagen zu versichern und diese Versicherung hinsichtlich sämtlicher Teile derselben gegen Verluste oder Beschädigungen, aus welchen Gründen auch immer diese entstehen mögen, in voller Neuwertdeckung bis zu jenem Zeitpunkt aufrechtzuerhalten, an dem das Eigentumsrecht an den Anlagen von ESAB auf den Kunden übergeht.

18.2 Der Kunde hat die Versicherung gemäß Bedingung 18.1 in einem in möglichst vernünftigen Ausmaß zu erweitern, um auch Schäden abzudecken, die ESAB hiernach zu beheben hat oder die im Zuge der Fehlerbehebung oder der Erbringung der Leistungen oder Wartungsdienste durch ESAB vor Ort oder während der Gewährleistungsfrist aus Gründen entstehen, die sich (zeitlich) vor der Endabnahme der Anlagen ereignen.

18.3 Sämtliche, gemäß einer solchen Versicherungspolice erhaltenen Summen/Gelder müssen zum Zwecke des Ersatzes oder der Reparatur der verloren gegangenen, beschädigten oder zerstörten Anlagenteile herangezogen werden.

18.4 Die Versicherungspolicen müssen von einer angesehenen Versicherungsgesellschaft ausgestellt werden und der Kunde hat auf Antrag von ESAB die Police oder sonstige hinreichende Nachweise der Versicherungsdeckung vorzuweisen. Der Kunde hat ESAB unverzüglich über sämtliche Änderungen der Versicherungsbedingungen oder Beträge in Kenntnis zu setzen.

18.5 Falls der Kunde die Ausstellung und Aufrechterhaltung der Versicherungspolice, die in diesen Bedingungen genannt ist, versäumt, so hat ESAB das Recht, eine derartige Versicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten sowie solche Prämien zu zahlen, die zu diesen Zwecken erforderlich sind, und jene diesbezüglich bezahlten Summen zu gegebener Zeit dem Vertragspreis hinzuzurechnen.


19. Beendigung

19.1 Wenn der Kunde bankrott oder insolvent wird oder ein Konkurseröffnungsbescheid gegen ihn vorliegt, oder wenn er mit seinen Gläubigern Vergleiche abschließt oder als Unternehmer vor der Liquidation steht (welche keine freiwillige Auflösung zum Zwecke der Fusionierung oder Sanierung darstellt) oder wenn ein Konkursbeschluss gegen ihn erlassen wurde oder wenn er sein Unternehmen unter der Leitung eines Vermögensverwalters, Konkursverwalters, sonstigen Leiters oder Liquidators zugunsten seiner Gläubiger fortführt, so hat ESAB das Recht:

 

19.1.1 den Vertrag unverzüglich mittels Erklärung an den Kunden oder Vermögensverwalter, Konkursverwalter, sonstigen Leiter oder Liquidator bzw. jene Person, auf die der Vertrag übertragen werden kann, zu beenden; oder

19.1.2 einem solchen Vermögensverwalter, Konkursverwalter, sonstigen Leiter oder Liquidator bzw. anderen Person die Wahlmöglichkeit einzuräumen, den ihnen übertragenen Vertrag abzuwickeln und eine Garantie/Bürgschaft für die ordnungsgemäße und gewissenhafte Erfüllung des Vertrages in einer zu vereinbarenden Betragshöhe auszufertigen.

19.2 Im Falle einer Vertragsbeendigung gemäß den Bedingungen 12.8 oder 19.1 hat der Kunde ESAB sämtliche Auslagen zu erstatten, die ESAB im Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages bzw. infolge der Vertragsbeendigung entstanden sind (einschließlich des ausstehenden Vertragspreises). Sämtliche Zahlungen an die ESAB müssen binnen sieben Tagen geleistet werden.


20. Beilegung von Rechtsstreitigkeiten

20.1 Im Falle von Rechtsstreitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Lieferung der Anlagen oder der Erbringung der Leistungen oder Wartungsdienste gemäß dem vorliegenden Schriftstück entstehen, müssen die Parteien diese Streitigkeiten oder Konflikte zunächst nach Treu und Glauben außergerichtlich zu lösen versuchen, ohne ein Gerichtsverfahren einzuleiten.

20.2
Sollten die Parteien nicht in der Lage sein, solche Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten binnen 10 Arbeitstagen nach der anfänglichen Erörterung des Streitpunktes zu lösen, so hat jede Partei das Recht, schriftlich zu beantragen, dass die Angelegenheit den Senior Management der Parteien, die über eine entsprechende Vollmacht hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten verfügen, übergeben werden möge, die den Streit binnen 10 Arbeitstagen nach dieser schriftlichen Aufforderung zu lösen versuchen sollen.

20.3
Falls die Streitigkeit oder Meinungsverschiedenheit infolge der Zusammenkunft dieser führenden Vertreter der Parteien nicht gemäß Bedingung 20.2 gelöst wird, oder falls innerhalb der in dieser Bedingung vorgesehenen Fristen keine Zusammenkunft der führenden Vertreter stattfindet, so wird die Angelegenheit gemäß Bedingung 22 entweder in Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer („IHK“) vor ein Schiedsgericht gebracht oder auf dem ordentlichen Zivilrechtsweg anhängig gemacht.


21. Allgemeines

21.1 Sollte ein Gericht oder eine zuständige Verwaltungsbehörde feststellen, dass eine dieser Bedingungen ungültig oder nicht vollstreckbar ist, so berührt diese Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit die übrigen Bedingungen nicht, die in vollem Umfang gültig bleiben. Sollte sich eine dieser Bedingungen als ungültig oder nicht vollstreckbar erweisen, die jedoch im Falle des Streichens gewisser Teile der Bestimmungen wieder Gültigkeit erlangen würde, so gilt die betreffende Bestimmung nach erforderlicher Abänderung der ungültigen und nicht vollstreckbaren Teile weiter.

21.2
Sämtliche Erklärungen des Kunden gemäß diesen Bedingungen müssen schriftlich erfolgen und können entweder persönlich oder mittels Einschreibesendung zugestellt werden. Die Erklärungen müssen an den gewöhnlichen Geschäftssitz von ESAB gesandt oder zugestellt werden, der in der Auftragsbestätigung angegeben ist.

21.3
Keine der hierin enthaltenen Bedingungen beschränkt oder schließt die Möglichkeit der ESAB aus, ihre Rechte und/oder Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden auf Dritte zu übertragen. Der Kunde hat nicht das Recht, seine vertraglichen Rechte oder Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ESAB (welche aus unangemessenen oder unverhältnismäßigen Gründen weder vorenthalten noch verzögert werden darf) gänzlich oder teilweise abzutreten oder damit in irgendeiner Form Handel zu betreiben.

21.4
Personen, die keine Vertragsparteien sind, haben kein Recht, weder aufgrund von Gesetzen noch aufgrund von Verordnungen, derartige Vertragsbedingungen durchzusetzen bzw. einzuklagen.


22. Geltendes Recht und Gerichtsbarkeit

22.1 Der Vertrag unterliegt in jeder Hinsicht dem deutschen Recht und wird zur Gänze in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt, ferner werden sämtliche Schiedsgerichtsverfahren gemäß der Bedingung 20 nach deutschem Recht geführt. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten und Verfahrensarten ist Frankfurt, Deutschland.



Version 2.1
Stand: 2. August 2010